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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 39/2005 Art. 10↗RIS↗
Artikel X
(zu Artikel 13 des Übereinkommens)
Polizeibehörden des anderen Vertragsstaates übermitteln für Zwecke der Strafrechtspflege erbetene Auskünfte aus dem Strafregister in demselben Umfang, in dem die Polizeibehörden des ersuchten Staates sie in ähnlichen Fällen erhalten können.