Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 10neu
Abschnitt V
Kosten
Artikel 10
Alle mit der Übernahme der Person gemäß den Artikeln 1, Absatz 1, 3 und 4 zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei sowie die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 8 trägt die ersuchende Vertragspartei. Das gleiche gilt für die Fälle der Übernahme der Person gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 7.