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Fassungsvergleich zu Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 59/2005 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieser Vereinbarung werden durch Verhandlungen zwischen den in Art. 3 genannten zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt. Die Beilegung von Streitigkeiten kann auch auf diplomatischem Weg erfolgen.