Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 10neu
Artikel 10
Die Rechtsvorschriften beider Staaten, insbesondere jene über
1. die Einreise, den Aufenthalt, die Ausreise,
2. die Beschäftigung von Ausländern und
3. die Ein- Aus- und Durchfuhr von Waren und Beförderungsmitteln, insbesondere die Zollvorschriften,
bleiben, soweit in diesem Abkommen nicht anderes geregelt ist, unberührt.