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Fassungsvergleich zu Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechische R) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. III Nr. 83/2005 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Die Rechtsvorschriften beider Staaten, insbesondere jene über
1. die Einreise, den Aufenthalt, die Ausreise,
2. die Beschäftigung von Ausländern und
3. die Ein- Aus- und Durchfuhr von Waren und Beförderungsmitteln, insbesondere die Zollvorschriften,
bleiben, soweit in diesem Abkommen nicht anderes geregelt ist, unberührt.