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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im Interesse der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im Interesse der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Ungarn) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 21.07.2005 · idF BGBl. III Nr. 150/2005 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
(1) Überstellungen werden an der gemeinsamen Landgrenze der Vertragsparteien vollzogen. Im begründeten Einzelfall können die in Artikel 2 dieser Vereinbarung genannten zuständigen Behörden vereinbaren, dass die Überstellung an den internationalen Flughäfen der beiden Staaten durchgeführt wird.
(2) Überstellungen können an folgenden Straßengrenzübergängen vollzogen werden:
- Nickelsdorf – Hegyeshalom internationaler Straßengrenzübergang an der Autobahn – Heiligenkreuz – Rábafüzes internationaler Straßengrenzübergang
(3) Die zuständigen Behörden können – im Einzelfall – die Nutzung von anderen internationalen Straßengrenzübergängen vereinbaren.