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Fassungsvergleich zu Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes××

Änderungen zwischen den Fassungen

Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes 1
Art. 10neu
in Kraft ab 13.09.2005 · idF BGBl. III Nr. 175/2005 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Der gegenseitige Informationsaustausch gemäß diesem Abkommen erfolgt kostenlos. Soweit die Beschaffung ergänzender Informationen mit bedeutenden Auslagen verbunden ist, werden diese Auslagen von der ersuchenden Vertragspartei ersetzt.