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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen (Tschechische R) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 09.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 187/2005 Art. 10↗RIS↗
Abschnitt IV
Kosten
Artikel 10
Alle mit der Übernahme gemäß Artikel 1 und Artikel 5 zusammenhängenden Kosten bis zum Zeitpunkt der Übernahme durch die ersuchte Vertragspartei sowie die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 9 Absatz 1 und die mit der Rückübernahme gemäß Artikel 4, Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 6 verbundenen Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.