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Fassungsvergleich zu Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs 1
Art. 10neu
in Kraft ab 14.12.2005 · idF BGBl. III Nr. 219/2005 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Regelung bezüglich der Bekanntgabe von Angaben über Tabakerzeugnisse
Jede Vertragspartei beschließt in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen, die von Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen die Bekanntgabe von Angaben zu den Inhaltsstoffen und Emissionen von Tabakerzeugnissen gegenüber amtlichen Stellen verlangen, und führt solche Maßnahmen durch. Jede Vertragspartei beschließt darüber hinaus wirksame Maßnahmen zur Veröffentlichung von Angaben über die toxischen Bestandteile der Tabakerzeugnisse und der Emissionen, die von ihnen ausgehen können, und führt solche Maßnahmen durch.