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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut 1
Art. 10neu
in Kraft ab 13.11.2005 · idF BGBl. III Nr. 1/2006 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10: Finanzielle Mittel
Die für die Arbeit des Instituts erforderlichen finanziellen Mittel werden wie folgt aufgebracht:
a) von den assoziierten und den angeschlossenen Mitgliedern durch die Mitgliedsbeiträge;
b) von den Mitgliedern durch freiwillige Beiträge, wenn sie dies wünschen; und
c) aus etwaigen sonstigen Quellen.