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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 09.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 40/2006 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Die Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens berühren in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen von internationalen Abkommen bezüglich der Tiergesundheit und Tierquarantäne, die sie allenfalls mit anderen Ländern unterzeichnet haben.