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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Bulgarien) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.04.2006 · idF BGBl. III Nr. 62/2006 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Zahlung von Geldleistungen
Die Renten und andere Geldleistungen sind direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.