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Norm
Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke
Fassungen
Art. 10 Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke
BGBl
Art. 10 Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke
Judikatur
Art. 10 Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke
Art. 10 Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke
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Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke
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Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 10
neu
in Kraft ab 15.07.1923 · idF
BGBl. Nr. 371/1923
Art. 10↗
RIS↗
Artikel 10.
Die Jagdschonzeiten in den Grenzbezirken, in welchen sich Grundstücke der im vorigen Artikel vorgesehene Art befinden, können nur im gemeinsamen Einvernehmen beider Staaten abgeändert werden.