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Fassungsvergleich zu Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft 1
Art. 10neu
in Kraft ab 02.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 98/2006 Art. 10↗RIS↗
TEIL IV – DAS MULTILATERALE SYSTEM DES ZUGANGS UND DER AUFTEILUNG DER VORTEILE
Artikel 10 – Das Multilaterale System des Zugangs und der Aufteilung der Vorteile
10.1
In ihren Beziehungen zu anderen Staaten erkennen die Vertragsparteien die souveränen Rechte der Staaten über ihre eigenen pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft an. Hierzu gehört auch, dass die Befugnis, den Zugang zu diesen Ressourcen zu bestimmen, bei den nationalen Regierungen liegt und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterliegt.
10.2
Bei der Ausübung ihrer souveränen Rechte vereinbaren die Vertragsparteien die Einrichtung eines leistungsfähigen, wirksamen und transparenten Multilateralen Systems, um sowohl den Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zu erleichtern als auch um eine ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung dieser Ressourcen ergebenden Vorteile auf einer sich ergänzenden und gegenseitig stärkenden Grundlage zu erzielen.