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Fassungsvergleich zu Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein××

Änderungen zwischen den Fassungen

Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.1966 · idF BGBl. Nr. 350/1965 Art. 10↗RIS↗
Artikel X
Haushaltsplan
Der jährliche Haushaltsplan des Vereines wird den Vereinten Nationen mitgeteilt; die Vollversammlung kann hiezu den Weltpostkongressen Empfehlungen geben.