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Norm
Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Fassungen
Art. 10 Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
BGBl
Art. 10 Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Judikatur
Art. 10 Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Art. 10 Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
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Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 10
neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF
BGBl. III Nr. 169/2006
Art. 10↗
RIS↗
Artikel 10
Der Staat oder die zuständige Stelle kann in Höhe des gezahlten Entschädigungsbetrags in die Rechte des Entschädigungsempfängers eintreten.