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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 169/2006 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Der Staat oder die zuständige Stelle kann in Höhe des gezahlten Entschädigungsbetrags in die Rechte des Entschädigungsempfängers eintreten.