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Fassungsvergleich zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.06.2007 · idF BGBl. III Nr. 54/2007 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Kosten
Die den Behörden oder Stellen einer Vertragspartei bei der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entstehenden Kosten werden von der anderen Vertragspartei nicht erstattet.