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Fassungsvergleich zu Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Montenegro) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 03.06.2006 · idF BGBl. Nr. 310/1962 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Ist in der Entscheidung oder in dem Vergleiche der Unterhaltsbeitrag in einer anderen Währung als in der des Vertragschließenden Staates, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, ausgedrückt, so wird die Frage, ob und auf welche Weise dieser Betrag in die Währung des genannten Staates umzurechnen ist, nach dem Rechte dieses Staates beurteilt.