Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Auslieferung (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung (Montenegro) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 03.06.2006 · idF BGBl. Nr. 546/1983 Art. 10↗RIS↗
Todesstrafe
Artikel 10
Ist eine dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Handlung zwar nach dem Recht des ersuchenden Staates, nicht aber nach dem Recht des ersuchten Staates mit der Todesstrafe bedroht, so darf im ersuchenden Staat an Stelle der Todesstrafe nur eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt werden.