Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z2 – Schlepperei
1§ 0↗RIS↗
Art. 10neu
III. Verhütung, Zusammenarbeit und sonstige Maßnahmen
Artikel 10
Information
a) den Reiseantritts- und Zielpunkten sowie den Wegen, Beförderungsunternehmern und Beförderungsmitteln, die bekanntlich oder mutmaßlich von einer organisierten kriminellen Gruppe benutzt werden, welche die in Artikel 6 genannten Handlungen begeht;
b) der Identität und den Methoden von Organisationen oder organisierten kriminellen Gruppen, die bekanntlich oder mutmaßlich die in Artikel 6 genannten Handlungen begehen;
c) der Echtheit und ordnungsgemäßen Form der von einem Vertragsstaat ausgestellten Reisedokumente und dem Diebstahl oder Missbrauch von Blanko-Reise- oder Identitätsdokumenten;
d) den Mitteln und Methoden des Verbergens und der Beförderung von Personen, der rechtswidrigen Änderung, Vervielfältigung oder Erwerbung oder des sonstigen Missbrauchs von Reise- oder Identitätsdokumenten, die bei in Artikel 6 genannten Handlungen angewendet werden, und Möglichkeiten zu ihrer Aufdeckung;
e) den Erfahrungen bei der Gesetzgebung sowie den Praktiken und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der in Artikel 6 genannten Handlungen und
f) den wissenschaftlichen und technischen Informationen, die für die Strafverfolgung von Nutzen sind, um ihre Fähigkeit, die in Artikel 6 genannten Handlungen zu verhüten, aufzudecken und zu untersuchen und die Beteiligten strafrechtlich zu verfolgen, gegenseitig zu stärken.
Schlagworte