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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. III Nr. 77/2008 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Inkrafttreten und Kündigung
(1) Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die dritte diplomatische Note, die die Erfüllung der für das Inkrafttreten der Vereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen anzeigt, übergeben worden ist.
(2) Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt die Vereinbarung neunzig Tage nach der Notifikation der Kündigung außer Kraft.
Geschehen zu Mauren, in drei Urschriften in deutscher Sprache am 21. April 2008.