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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen 1
Art. 10neu
in Kraft ab 08.05.2008 · idF BGBl. III Nr. 81/2008 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Ununterbrochene Aufenthaltsdauer
1. Wo ein Staatenloser zwangsweise während des zweiten Weltkrieges verschleppt und in das Gebiet eines vertragschließenden Staates gebracht wurde und dort wohnhaft ist, wird der Zeitraum eines solchen erzwungenen Aufenthaltes als gesetzmäßiger Wohnort innerhalb dieses Gebietes angesehen werden.
2. Wo ein Staatenloser zwangsweise während des zweiten Weltkrieges vom Gebiet eines vertragschließenden Staates verschleppt wurde, aber noch vor Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens dorthin zurückkehrte, soll der Zeitraum vor und nach einer solchen zwangsweisen Verschleppung als nicht unterbrochener Zeitraum für alle Zwecke, wo ein ununterbrochener Aufenthalt notwendig ist, angesehen werden.