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Fassungsvergleich zu Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 15.05.2007 · idF BGBl. III Nr. 147/2008 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Ausstellung von Dauerfreifahrtausweisen
Zum Zwecke der Ausübung der Aufsicht stellen die Unternehmer auf Grund dieser Vereinbarung jeder zuständigen Behörde zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise unentgeltlich zur Verfügung.