Rechtstracker.at
Norm
Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau)
Fassungen
Art. 10 Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau)
BGBl
Art. 10 Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau)
Judikatur
Art. 10 Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau)
Art. 10 Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau)
Fassungsvergleich zu
Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau)
×
alle §§
Art. 10
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau)
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 10
neu
in Kraft ab 15.05.2007 · idF
BGBl. III Nr. 147/2008
Art. 10↗
RIS↗
Artikel 10
Ausstellung von Dauerfreifahrtausweisen
Zum Zwecke der Ausübung der Aufsicht stellen die Unternehmer auf Grund dieser Vereinbarung jeder zuständigen Behörde zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise unentgeltlich zur Verfügung.