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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 25.05.2009 · idF BGBl. III Nr. 70/2009 Art. 10↗RIS↗
TEIL IV: GEMISCHTE KOMMISSION
Artikel 10
1.
Zur Durchführung dieser Vereinbarung sowie zur Lösung aller strittigen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein.
2.
Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen.
3.
Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.