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Fassungsvergleich zu österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen (Deutschland) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 09.09.2009 · idF BGBl. III Nr. 113/2009 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Medizinische Versorgung
Die Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaates liegt grundsätzlich in deren Verantwortungsbereich. Für den Fall der Erst- und Notfallversorgung können medizinische Einrichtungen der Streitkräfte des Aufnahmestaates unentgeltlich genutzt werden.