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Norm
Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
Fassungen
Art. 10 Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
BGBl
Art. 10 Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
Judikatur
Art. 10 Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
Art. 10 Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
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Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 10
neu
in Kraft ab 03.12.2009 · idF
BGBl. III Nr. 137/2009
Art. 10↗
RIS↗
Artikel 10 – Beitritt
Dieses Protokoll steht für jede Vertragspartei der Genfer Abkommen, die es nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.