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Fassungsvergleich zu Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 03.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 137/2009 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10 – Beitritt
Dieses Protokoll steht für jede Vertragspartei der Genfer Abkommen, die es nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.