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Fassungsvergleich zu Informationsaustausch in Steuersachen (Vereinigtes Königreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Informationsaustausch in Steuersachen (Vereinigtes Königreich) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.05.2010 · idF BGBl. III Nr. 35/2010 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Verständigungsverfahren
(1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung des Abkommens werden sich die zuständigen Behörden bemühen, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
(2) Über die in Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach den Artikeln 5 und 6 anzuwendenden Verfahren verständigen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.
(4) Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Verfahren zur Streitbeilegung verständigen.