Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 10neu
Artikel 10
Umwelt
1. Die Mitgliedsländer müssen für die Erarbeitung und praktische Umsetzung einer dynamischen Umweltstrategie auf allen Ebenen des Postbetriebs sorgen und das Umweltbewusstsein im Rahmen der Postdienste fördern.