Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 10neu
Kapitel III
Postüberweisung
Artikel 10
Begriffsbestimmung
1. Der Inhaber eines Postscheckkontos verlangt die Abbuchung eines Betrages von seinem Konto zugunsten des von der Postverwaltung geführten Kontos des Begünstigten oder, durch Vermittlung der Postverwaltung des Bestimmungslandes, eines anderen Kontos