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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Korea/R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Korea/R) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.10.2010 · idF BGBl. III Nr. 83/2010 Art. 10↗RIS↗
ABSCHNITT III
BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
Artikel 10
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
1. Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt, so sind diese soweit erforderlich für den Erwerb eines Leistungsanspruches so zu berücksichtigen, als wären alle Versicherungszeiten im betreffenden Vertragsstaat zurückgelegt worden, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
2. Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate, so hat der Träger dieses Vertragsstaates Abschnitt III des Abkommens nicht anzuwenden.