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Fassungsvergleich zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. III Nr. 124/2010 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Streitbeilegung
(1)
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden im Wege von Konsultationen zwischen den Vertragsparteien entschieden.
(2)
Sollte im Weg der Konsultationen nach Absatz 1 eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.