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Fassungsvergleich zu Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. III Nr. 10/2011 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Fernmeldeverkehr
1. Die Agentur kann einige Fernmeldesysteme zu ihrer eigenen Verwendung einrichten und verwenden. Dies sollte die erforderlichen Mittel miteinschließen, um den in Artikel 18 der Verordnung genannten Schutz und die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu gewährleisten.
2. Die österreichischen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einrichtung und Verwendung der betreffenden Systeme zu erleichtern.