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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen 1
Art. 10neu
in Kraft ab 18.11.2004 · idF BGBl. III Nr. 18/2011 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
(1)
Dieses Übereinkommen liegt für die Vertragsparteien des ESA-Übereinkommens zur Unterzeichnung auf und bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bei der französischen Regierung zu hinterlegen.
(2)
Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem zwei Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben. Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt es dreißig Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.