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Fassungsvergleich zu Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile - 2. Zusatzprotokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile - 2. Zusatzprotokoll 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.12.2010 · idF BGBl. III Nr. 144/2010 Art. 10↗RIS↗
ABSCHNITT V
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 10
(1)              Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von Chile nach ihren eigenen Verfahren geschlossen.
(2)              Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem alle Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(3)              Ungeachtet des Absatzes 2 kommen die Gemeinschaft und Chile überein, die Artikel 2, 3, 4 und 9 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 anzuwenden.
(4)              Die Notifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer dieses Protokolls ist.
(5)              Wird in einer Bestimmung dieses Protokolls, die bereits vor seinem Inkrafttreten von den Vertragsparteien angewandt wird, auf das „Inkrafttreten dieses Protokolls“ Bezug genommen, so ist der Tag maßgebend, ab dem die betreffende Bestimmung gemäß der Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 3 angewandt wird.