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Fassungsvergleich zu Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation 1
Art. 10neu
in Kraft ab 08.03.2011 · idF BGBl. III Nr. 22/2011 Art. 10↗RIS↗
ARTIKEL X
Wissenschaftliche und administrative Mitarbeiter
1.              Die Akademie bemüht sich, wissenschaftliche und administrative Mitarbeiter mit den höchstmöglichen Qualifikationen einzustellen und zu erhalten.
2.              Um maximale Effizienz und Kostenwirksamkeit der Akademie sicherzustellen, wird die Akademie einen Plan entwickeln und angemessene Vereinbarungen mit Teilzeit- oder Gastlehrenden treffen und Staaten, Internationale Organisationen, Universitäten und andere relevante Einrichtungen dazu anregen, eine Unterstützung der personellen Besetzung der Akademie, einschließlich durch die Entsendung von Mitarbeitern, zu erwägen.