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Fassungsvergleich zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.2009 · idF BGBl. III Nr. 94/2011 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Verhältnis zu anderen internationalen Verträgen
Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Verträgen nicht berührt.