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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik 1
Art. 10neu
in Kraft ab 19.05.2011 · idF BGBl. III Nr. 98/2011 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10. Streitbeilegung
Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung und/oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden durch Beratungen und Verhandlungen beigelegt.