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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im Bereich Film××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im Bereich Film 1
Art. 10neu
in Kraft ab 23.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 100/2011 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Gemeinschaftsproduktionen mit Produzenten aus weiteren Staaten
(1) Die zuständigen Behörden können auch Filme als Gemeinschaftsproduktionen anerkennen, die von Gemeinschaftsproduzenten der Vertragsparteien unter Beteiligung von Produzenten aus weiteren Staaten hergestellt werden, mit welchen eine der beteiligten Vertragsparteien Vereinbarungen über Gemeinschaftsproduktionen abgeschlossen hat.
(2) Die Zulassungsbedingungen solcher Filme müssen vor Drehbeginn von Fall zu Fall von den zuständigen Behörden geprüft werden.