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Fassungsvergleich zu Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 04.04.2012 · idF BGBl. III Nr. 70/2012 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Die für die Umsetzung dieses Abkommens zuständigen Behörden sind:
auf russischer Seite - das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation und
auf österreichischer Seite - das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich.