Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 10neu
Artikel 10
Die für die Umsetzung dieses Abkommens zuständigen Behörden sind:
auf russischer Seite - das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation und
auf österreichischer Seite - das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich.