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Fassungsvergleich zu Entwicklungszusammenarbeit (Georgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungszusammenarbeit (Georgien) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. III Nr. 286/2013 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10. Änderungen, Auslegung
1.
Jegliche Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Jede derartige Änderung wird gemäß dem in Artikel 11 beschriebenen Verfahren in Kraft treten.
2.
Jeder Streit bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages soll auf freundliche Weise durch Konsultationen und Verhandlungen beigelegt werden.