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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.09.2014 · idF BGBl. III Nr. 160/2014 Art. 10↗RIS↗
IV. GEMISCHTE KOMMISSION
Artikel 10
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien richten zur Durchführung der Bestimmungen dieser Vereinbarung eine Gemischte Kommission ein.
(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen der zuständigen Behörde einer der beiden Vertragsparteien zusammen.
(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen behandelt, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, kann sie Vertreter der hierfür zuständigen Behörden beiziehen.