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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.08.2014 · idF BGBl. III Nr. 163/2014 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Zum Zweck der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens bestimmt jede Vertragspartei bei der Hinterlegung der Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gemäß Artikel 15 oder 16 eine nationale Kontaktstelle. Diese nationale Kontaktstelle ist die Einheit, welche das nationale Zeugenschutzprogramm leitet.