Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.05.2015 · idF BGBl. III Nr. 23/2015 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10 – Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeit
Zur vollen Ausschöpfung des Potenzials des Kulturerbes als Faktor einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung verpflichten sich die Vertragsparteien zur:
a. Sensibilisierung und Nutzung des wirtschaftlichen Potenzials des Kulturerbes;
b. Berücksichtigung des besonderen Charakters und der Interessen des Kulturerbes bei der Konzeption der Wirtschaftspolitik; und
c. Gewährleistung, dass diese Politik die Integrität des Kulturerbes ohne Beeinträchtigung der dem Kulturerbe innewohnenden Werte achtet.