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Norm
Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)
Fassungen
Art. 10 Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)
BGBl
Art. 10 Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)
Judikatur
Art. 10 Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)
Art. 10 Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)
Fassungsvergleich zu
Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)
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Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 10
neu
in Kraft ab 27.06.2015 · idF
BGBl. III Nr. 97/2015
Art. 10↗
RIS↗
Artikel 10
Kosten
Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens tragen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien anfallende Kosten jeweils selbst, es sei denn, es ist im Einzelfall etwas anderes vereinbart.