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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 27.06.2015 · idF BGBl. III Nr. 97/2015 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Kosten
Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens tragen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien anfallende Kosten jeweils selbst, es sei denn, es ist im Einzelfall etwas anderes vereinbart.