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Fassungsvergleich zu Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der EU und Norwegen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der EU und Norwegen 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.04.2016 · idF BGBl. III Nr. 73/2016 Art. 10↗RIS↗
ARTIKEL 10
Internationale Zusammenarbeit
1.           Die Vertragsparteien erkennen den Wert koordinierter Ansätze in Bezug auf globale Satellitennavigationsdienste in internationalen Normungs- und Zertifizierungsforen an. Sie unterstützen insbesondere gemeinsam die Entwicklung von Galileo-Normen und fördern deren weltweite Anwendung, wobei sie besonders auf die Interoperabilität mit anderen GNSS achten.
2.           Zur Förderung und Umsetzung der Ziele dieses Abkommens arbeiten die Vertragsparteien daher in allen GNSS betreffenden Fragen zusammen, die sich insbesondere in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der ITU ergeben.