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Art. 10neu
ARTIKEL 10
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus
a) im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger Resolutionen der Vereinten Nationen und durch Maßnahmen zur Ratifizierung und vollständigen Umsetzung der internationalen Übereinkünfte und Instrumente über die Bekämpfung und Prävention von Terrorismus,
b) durch Aufnahme regelmäßiger Konsultationen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung und Prävention von Terrorismus im Gemischten Ausschuss,
c) durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem internen Recht, sowie, vorbehaltlich der Programme und Instrumente der Vertragsparteien, durch Unterstützung von Qualifizierungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Bekämpfung und Prävention von Terrorismus,
d) durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus und der Anstiftung zu terroristischen Handlungen, unter anderem im technischen Bereich und im Bereich Ausbildung, und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention,
e) durch gemeinsame Anstrengungen zur Vertiefung des internationalen Konsenses über die Bekämpfung des Terrorismus und den entsprechenden rechtlichen Rahmen und durch Hinarbeiten auf eine möglichst baldige Einigung über das Umfassende Übereinkommen über den internationalen Terrorismus, um die vorhandenen Instrumente der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus zu ergänzen,
f) durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bei der Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus,
g) durch Austausch bewährter Methoden zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus.