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Fassungsvergleich zu Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.03.2017 · idF BGBl. III Nr. 22/2017 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Ausnahmen
Im Interesse bestimmter Personen oder bestimmter Personengruppen, die von diesem Abschnitt erfasst werden, können die zuständigen Behörden schriftlich Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 6 bis 9 vereinbaren.