Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 10neu
TITEL III
ZUSAMMENARBEIT BEI DER NACHHALTIGEN ENTWICKLUNG
ARTIKEL 10
Allgemeine Grundsätze
a)
die Förderung der menschlichen und sozialen Entwicklung,
b)
die Erreichung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums,
c)
die Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit, der Regenerierung der Umwelt, der besten Umweltpraxis und der Erhaltung der natürlichen Ressourcen,
d)
die Verhinderung und Bewältigung der Folgen des Klimawandels,
e)
die Unterstützung der Politik und der Instrumente für die weitere schrittweise Integration in die Weltwirtschaft und den Welthandel,
f)
die Fortführung von Verfahren zur Einhaltung der Grundsätze der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, des Aktionsplans von Accra und anderer auf die bessere und wirksamere Leistung von Unterstützung gerichteter internationaler Verpflichtungen.