Änderungen zwischen den Fassungen
Erweiterung des Anwendungsbereiches des Arbeitsruhegesetzes auf Land- und Forstarbeiter des Bundes
1§ 0↗RIS↗
Art. 10neu
Artikel X
Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, gilt für die Land- und Forstarbeiter des Bundes mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bundesministers für soziale Verwaltung derjenige Bundesminister, dessen Ressort die Planstelle des Bediensteten angehört, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler tritt.
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