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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung 1
Art. 10neu
in Kraft ab 21.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 111/2020 Art. 10↗RIS↗
ARTIKEL 10
Vorsitz des Stiftungsrats
Der Stiftungsrat hat zwei Vorsitzende: einen Vertreter der EU und einen Vertreter der lateinamerikanischen und der karibischen Staaten.