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Norm
Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung
Fassungen
Art. 10 Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung
BGBl
Art. 10 Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung
Judikatur
Art. 10 Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung
Art. 10 Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung
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Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 10
neu
in Kraft ab 21.08.2020 · idF
BGBl. III Nr. 111/2020
Art. 10↗
RIS↗
ARTIKEL 10
Vorsitz des Stiftungsrats
Der Stiftungsrat hat zwei Vorsitzende: einen Vertreter der EU und einen Vertreter der lateinamerikanischen und der karibischen Staaten.