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Fassungsvergleich zu Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz (Bund – OÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz (Bund – OÖ) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 11.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 148/2024 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Urschrift und beglaubigte Abschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat dem Land Oberösterreich eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln.